FFAZ Feeding Systems - Made in Germany

AGB – FFAZ

Allgemeine Verkaufs – Liefer – und Zahlungsbedingungen – FFAZ:

1 Geltung

Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, erfolgen die Lieferungen und Leistungen der Firma FFAZ GmbH (Lieferant) ausschließlich zu den folgenden Bedingungen. Auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, gelten diese Bedingungen für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Bedingungen des Lieferanten haben auch dann Geltung, wenn die Lieferung an den Besteller ohne Vorbehalt und in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers ausgeführt wird.

2 Angebote und Vertragsabschluss

1.Die Angebote des Lieferanten sind grundsätzlich freibleibend. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten seitens des Bestellers.

  1. Die Bestellung des Bestellers ist ein bindendes Angebot. Der Lieferant kann dieses Angebot nach eigener Wahl innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung (auch per Fax oder auch per Email) annehmen oder ablehnen. Erfolgt eine unverzügliche Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
  2. Unterlagen die im Rahmen der Vertragsanbahnung dem Besteller seitens des Lieferanten zugänglich gemacht werden, behält sich der Lieferant das Eigentumsrecht, das Urheberrecht und die Rechte aus dem Patent- und Gebrauchsmustergesetz vor. Sie sind nur für Zwecke des jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

3 Datenspeicherung und Verarbeitung

Der Besteller wird hiermit in Kenntnis gesetzt, dass der Lieferant die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personen- und firmenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

4 Preisstellung und Zahlungen

  1. Sofern nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung anders bestimmt, gelten die angegebenen Preise „ab Lager Mengen“. Zu den Preisen kommen die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, anderweitige länderspezifische Angaben bei Auslandslieferungen sowie Kosten für die transportübliche Verpackung, sonstige Versandspesen, Auslieferungskosten usw. hinzu. Weitere Nebengebühren, sind vom Besteller zu tragen, sofern nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Erstattung verauslagter Frachten und sonstiger Aufwendungen zu verlangen. Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Preise erheblich zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten und zwischen Vertragsabschluss und vorgesehener Lieferung mindestens vier Monate liegen.
  2. Wenn nicht ausdrücklich vereinbart, ist der Besteller verpflichtet, den Kaufpreis per Vorauskasse oder nach Vereinbarung. Sofern dies nicht erfolgt ist, kommt er ohne weitere Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt in Verzug. Eventuelle Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Ab Verzugseintritt ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Falls der Lieferant in der Lage ist, einen höheren Verzögerungsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, dem Lieferanten nachzuweisen, dass als Folge der Zahlungsverzögerung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  3. Gerät ein Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen Forderungen sofort fällig, wenn der Besteller nicht nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder vom Lieferanten anerkannt sind.
  5. Der Lieferant ist berechtigt, trotz anders lautendender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferant berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen, selbst wenn der Besteller etwas anderes bestimmt. Bei Vorliegen von Finanzierungshilfen erfolgt zunächst eine Verrechnung auf die Hauptleistung, dann auf die Zinsen und Kosten.
  6. Wenn dem Lieferanten Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeiten und Kreditwürdigkeiten des Bestellers in Frage stellen, insbesondere, wenn er einen Scheck nicht einlöst, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bekannt wird, so ist der Lieferant berechtigt, die gesamte Rechnung fällig zu stellen, auch wenn im Vorfeld Schecks entgegengenommen worden sind. Der Lieferant kann außerdem in diesem Fall Vorauszahlungen und Sicherheitsleistung verlangen. Gleiches gilt bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer früheren Lieferung. Vereinbarte Nachlässe werden nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo zu Gunsten des Lieferanten zum Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist. Bei Kenntnis der genannten Umstände bzw. von der Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Lieferant nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, von allen Aufträgen zurück zu treten. Im Falle des Rücktritts hat der Besteller dem Lieferanten nachweislich entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Die Forderung nach Erfüllung weitergehender Schadenersatzansprüche wird hiervon nicht berührt.

5 Beschaffenheit einer Kaufsache

  1. Die Beschaffenheit und die Eigenschaften der Verkaufssache ergeben sich bindend aus den Prospekten, Gefahrstoffblättern und anderen konkreten Beschreibungen der Produkte, die jederzeit beim Lieferanten eingesehen werden können oder auf Anforderung auch jederzeit gesendet werden. Die genannten Aufgaben werden weder zugesichert noch garantiert, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Der Lieferant haftet ausdrücklich nicht für fälschliche Angaben der Vorlieferanten.
  2. Die Beschaffenheit der Produkte wird sich bei fehlerhafter oder nicht vorgenommener Wartung negativ entwickeln. Die Wartungsvorschriften, die dem Besteller bekannt gemacht werden, sind daher in jedem Falle zu beachten.
  3. Handelsübliche Abweichungen von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen und Gewichten und sonstigen Leistungsdaten sind zulässig, ausdrücklich vorbehalten und können jederzeit durch den Lieferanten ohne Vorankündigung vorgenommen werden.

6 Lieferzeiten

  1. Lieferfristen erfolgen ab Lager/Werk und beginnen nicht vor Erhalt der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen. Eine Liefer4frist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Lieferfrist versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde oder wenn sie das Warenlager des Lieferanten verlässt.
  2. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer oder unverschuldeter Umstände wie zum Beispiel Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen (auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreffen), ist der Lieferant, soweit er unverschuldet an seiner rechtzeitigen Erfüllung seiner Leistungspflicht gehindert wird, berechtigt, die Lieferung über die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der Kunde ist in jedem Falle berechtigt, dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vierzehn Tagen zu setzen, wenn der Lieferant den vereinbarten Liefertermin um mehr als eine Woche überschreitet. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt.
  3. Der Lieferant ist vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Teillieferungen und Rechnungen für funktionsfähige Einheiten sind zulässig.
  4. Wird der Versand der Lieferung durch Umstände verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so ist der Lieferant berechtigt, ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
  5. Bei Aufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Annahmetermine kann der Lieferant spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung Verlagen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb drei Wochen nach, so ist der Lieferant berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und oder Schadenersatz zu fordern.
  6. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferant unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern kann vielmehr die Lieferungen nach vorheriger Benachrichtigungen des Bestellers freihändig verkaufen.

7 Gefahrübertragung

  1. Soweit keine Bringschuld vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person Spediteur übergeben worden ist oder Zwecks Versendung als Warenlager des Lieferanten verlassen hat. Die gilt unabhängig davon, ob der Lieferant mit werkseigenen Fahrzeugen den Transport ausführt oder fremde Fuhrunternehmer eingesetzt werden und unabhängig davon, welche Vertragspartei die Versandkosten trägt.
  2. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem tage der Bereitstellung der Ware auf den Besteller über.

8 Mängelhaftung

  1. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach dem §377 HGB geschuldeten Untersuchung -und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die offensichtlichen und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbaren Mängel hat der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach der Übergabe schriftlich zu rügen. Der Besteller ist verpflichtet dem Lieferanten eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht.
  2. Der Lieferant leistet keine Gewähr für Schäden und Störungen, die insbesondere auf natürliche Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte Installation bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller unsachgemäßen Gebrauch und Bedienungsfehler, fehlerhafte bzw. ungeeignete Stromversorgung, Betrieb mit falscher Strom Art oder Spannung, Brand, Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit und Nichtdurchführung notwendiger bzw. empfohlener Betriebs- oder Wartungsarbeiten zurückzuführen sind. Ebenso wird keine Gewähr geleistet, wenn Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht der Originalspezifikation entsprechen.
  3. Der Lieferant leistet für die Mängelfreiheit des Produktes Gewährleistung für den Zeitraum von 1 Jahr ab Lieferung. Bei vorliegen eines Mangels ist der Lieferant zunächst nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelhaften Sache berechtigt. Dem Besteller bleibt vorbehalten, bei Fehlschlägen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt vor, wenn zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen. Weitergehende Ansprüche , insbesondere Aufwendungs- Ersatz oder Schadensansprüche wegen Mangel – oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelung in §8.
  4. Soweit der Besteller zur Geltendmachung der Rechte verpflichtet ist, dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Erbringung seiner Leistung zu setzen, so ist die Frist nur dann angemessen, wenn sie nicht kürzer ist als 20 Tage ist. Der Lieferant ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern , wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßig hoch sind Kosten insbesondere dann, wenn die Gesamtaufwendungen zur Nacherfüllung höher liegen als 30% des Marktwertes der verkauften Ware. Die weiteren Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
  5. Der Lieferant hat zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, – Wege, – Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese dadurch nicht erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ersetzte teile werden Eigentum des Lieferanten.
  6. Ist der Mangel nicht feststellbar oder wird der Mangel als nicht gerechtfertigt anerkannt, trägt der Besteller die Kosten der Untersuchung.
  7. Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
  8. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Besteller ein Recht auf Rücktritt nicht zu, auch ist er zur Annahme der Lieferung verpflichtet.
  9. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479, BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichem Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferanten abgestimmte Kurzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügen Obliegenheiten, voraus. Der Lieferant haftet nicht nach §§ 478, 479, BGB, wenn der Besteller ins Ausland geliefert hat und dabei die Geltung des UN-Kaufrechts abgeschlossen hat.

9 Schadenersatzansprüche

  1. weit in diesen Bedingungen nicht anders geregelt, haftet der Lieferant auf Schadensersatz nur wegen Verletzung vertraglicher, außervertraglicher und gesetzlicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten. Die Höhe eines evtl. bestehenden Schadenersatzanspruches ist begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet der Lieferant nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
  2. Die vorstehende Haftungsbegrenzung mit der genannten Einschränkung gilt auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss. Verletzung von Nebenpflichten und insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB.
  3. Schadenersatz statt Leistungen kann der Besteller nur bei erheblichen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten verlangen. Der Besteller muss beweisen, dass die verkaufte Sache zur Zeit des Gefahrübergangs mit einem Mangel behaftet war. Ist der Besteller Verbraucher, so gilt diese Regelung nicht. Vielmehr wird innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.
  4. Garantien oder Eigenschaftszusicherungen sind seitens des Lieferanten in keiner Weise übernommen worden.
  5. Gegenstand des Vertrags eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem fall die Haftung des Lieferanten nach den vorstehenden Regeln, eine von einem Verschulden unabhängige Haftung ist ausgeschlossen.

10 Die Wahrung des Eigentumsvorbehaltes

  1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Lieferanten erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn sämtliche Forderungen des Lieferanten befriedigt worden sind. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferanten.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser – und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartung – und Inspektionsarbeiten sind seitens des Bestellers auf eigene Kosten rechtzeitig und fachmännisch durchführen.
  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand, an dem sich der Lieferant das Eigentum vorbehält, weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen und sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller hat in einem solchen Fall dem Lieferanten die zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Hilfe zu leisten. Kosten für erforderlich werdende Intervention gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungseinstellung hat der Besteller dem Lieferanten außerdem die noch vorhandene Ware bzw. Warenbestand anzuzeigen.
  4. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so ist der Lieferant – unbeschadet der Aufrechterhaltung des Vertrags berechtigt, die Ware sofort zurück zu verlangen und abholen zu lassen. Wenn der Lieferant den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferant dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwirbt sich der Lieferant das Eigentum an seiner Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. In den vorbezeichneten Fällen tritt der Besteller dem Lieferanten schon jetzt seine Eigentumsrechte an der verarbeiteten, verbundenen oder vermengten Ware ab. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller den verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstand für den Lieferanten verwahrt. Für die durch Verarbeitung, Verwendung sowie Vermengung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware.
  6. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgange zu verarbeiten und zu veräußern, so sei denn, er befindet sich gegenüber dem Lieferanten im Verzug, hat die Zahlung eingestellt oder über sein Vermögen ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsender Forderungen mit allen Rechten in voller Höhe an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung Verbindung zusammen mit nicht dem Besteller gehörender Ware veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Diese Möglichkeit, die selbst einzuziehen, bleibt damit unberührt jedoch verpflichtet sich der Lieferant, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlung – und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, Zahlungseinstellung vorliegt oder begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers bestehen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall berechtigt.
  7. Der Lieferant kann verlangen, dass der Besteller dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eventuell von Drittkäufern gegebene Wechsel sind auf den Lieferanten zu übertragen.
  8. Übersteigt der Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Kunden um mehr als 20%, so ist der Lieferant auf Verlangendes Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach Wahl des Lieferanten verpflichtet. Falls der Lieferant im gegenseitigem Einverständnis Ware zurücknimmt, erfolgt deren Gutschrift nur in Höhe des jeweiligen Zeitwertes.

11 Gerichtstsand – Anwebdbares Recht – Erfüllungsort

  1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist bei Lieferungen, auch bei frachtfreien Lieferungen, der Geschäftssitz des Lieferanten Mengen/Württemberg.
  3. Gerichtsstand, auch bei Wechsel – und Scheckklagen ist der Geschäftssitz des Lieferanten Mengen/Württemberg, falls der Besteller Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Mengen/Württemberg als Gerichtsstand gilt auch, wenn der Besteller keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt. In jedem Fall kann der Lieferant den Besteller an seinem Sitz verklagen.

12 Die Wahrung gewerblicher Schutzrechte

  1. Hat der Lieferant nach Zeichnung, Modellen, Mustern oder unter Verpfändung von beigestellten teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller wird den Lieferanten auf alle ihm bekannten rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferanten von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird dem Lieferanten die Herstellung oder die Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferant ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte dem Lieferanten durch eine Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er vom Rücktritt berechtigt.
  2. Für den Fall eines Nichtzustandekommens eines Auftrages werden die dem Lieferanten überlassenen Zeichnungen. Auf Wunsch zurückgesendet, ansonsten ist der Lieferant berechtigt diese nach Abgabe des Angebots nach drei Monaten zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.
  3. Dem Lieferanten stehen die Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem von einem Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfe Zeichnungen und dem Liefergegenstand zu.

13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der fehlerhaften Bestimmung tritt eine wirksame Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck der fehlerhaften Bestimmung am Nächsten kommt.

Mengen, 01.02.2019

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